Übergangene Erben: Enterbte sparen durch Abwarten kräftig Steuern

Juli 4, 2008 by mbartz

Gehen Kinder, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bei der Testamentseröffnung leer aus, verbleibt ihnen zumindest ein Pflichtteil. Den Anspruch sollten die Enterbten nicht voreilig anmelden, denn das Gesetzgebungsverfahren bzgl. der Erbschaftsteuerreform wird wohl erst im Herbst 2008 abgeschlossen werden können. Sicher scheint nach derzeitigem Kenntnisstand zu sein, dass die genannten Personen deutlich höhere Freibeträge werden nutzen können. Sie sollen für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € steigen, für Enkel von 52.000 € auf 200.000 €, für Ehegatten von 307.200 € und für eingetragene Lebenspartner von 5.200 € auf 500.000 €. Auf den künftig geringeren steuerpflichtigen Wert sinkt auch noch die Progression.

Bei diesen Aussichten lohnt es sich also, mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs noch ein paar Monate zu warten. Dieser errechnet sich aus der Hälfte dessen, was es im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geben würde. Da der Anspruch steuerlich wie Bargeld behandelt wird, droht durch die Novelle auch keine höhere Bemessungsgrundlage, wie das etwa bei Immobilien zu erwarten ist.

Beim Pflichtteil müssen die testamentarisch eingesetzten Erben ausrechnen, welchen Wert die Hinterlassenschaft insgesamt hat und daraus dann den Geldanspruch ableiten. Hier greift nun der zeitliche Gestaltungsspielraum. Denn der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar zivilrechtlich bereits mit dem Erbfall, steuerlich aber erst mit seiner Geltendmachung. Hierzu bleiben immerhin drei Jahre Zeit. Bis dahin können die Erben schon mal den wahren Wert des kompletten Nachlasses ermitteln. Tritt dann die Steuerreform in Kraft, wird der Pflichtteilsanspruch offiziell angemeldet und beim Finanzamt der höhere Freibetrag ausgenutzt.

Mit der förmlichen Geltendmachung des Anspruchs auf den Pflichtteil können sich Enterbte drei Jahre Zeit lassen. Deutlich schneller lässt sich die Neugier befriedigen, was denn am Ende rausspringen könnte. Hierzu kann als erster Schritt nach dem Todesfall ein bloßes Auskunftsersuchen an die Erben über den Bestand des Nachlasses gerichtet werden. Das verschafft einen Überblick darüber, was dem leer ausgehenden Verwandten überschlägig zusteht. Ist die Wertermittlung schwierig, müssen die Erben sogar ein Gutachten dazu einholen, etwa bei Firmen oder Mietobjekten. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass, dem Pflichtteilsberechtigten entstehen dadurch also keine finanziellen Nachteile.

Dieses Ersuchen ist aus Sicht des Fiskus noch nicht steuerschädlich. Hilfreich ist es daher, in diesem Auskunftsersuchen an die Erben darauf hinzuweisen, dass es sich noch nicht um die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs handelt. Erst nach der Antwort hierauf und nach Inkrafttreten der Steuerreform wird über die Höhe der Ansprüche offiziell entschieden.

Dabei sollten noch wenig bekannte Klippen umschifft werden: Der Steueranspruch entsteht bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung. Was anschließend passiert, hat auf die Höhe der Bemessungsgrundlage keine Auswirkung mehr. Wer also pauschal seinen gesetzlichen Pflichtteil fordert und sich danach mit weniger zufrieden gibt, muss dennoch den vollen Wert des gesetzlichen Maximalanspruchs versteuern.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Buch „Erben und Vererben – Grundwissen zum Erbrecht“ von Dr. Helmut Schuhmann, erschienen beim VSRW-Verlag Bonn. Das Buch kann für 19,80 € unter Tel. 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de bestellt werden.

Impulse für GmbH-Geschäftsführer - 3. GmbH-Geschäftsführer-Tag in Bonn/Rhein-Sieg

Juli 4, 2008 by mbartz

Die rund 150 Teilnehmer des 3. GmbH-Geschäftsführer-Tags lauschten gespannt, als Klaus Altendorf, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der DHPG Dr. Harzem & Partner KG mit seinem Vortrag über die bevorstehende Neuordnung der Erbschaftsteuerbewertung den fachlichen Teil des 3. GmbH-Geschäftsführer-Tags in Bonn/Rhein-Sieg am 24.6.2008 im Bonner Maritim Hotel einläutete. Es folgten Referate zu den Themen GmbH-Finanzierung, Forderungsmanagement, Public Relations, Virenschutz sowie der steuerlichen Bewertung von Firmenwagen. Die Referenten, allesamt hochkarätige Fachleute aus der regionalen Wirtschaftsszene, informierten in jeweils 45-minütigen Vorträgen anschaulich und praxisnah über die aktuellen Entwicklungen und verzichteten dabei auf lästige Fachsimpeleien. Rhetorisch gekonnt setzten sie selbst komplexe Sachverhalte anschaulich in Szene und sorgten bisweilen für willkommene Erheiterung. So wies etwa Rolf Dickmann, Leasingexperte der Sparkasse KölnBonn, auf eine entsprechend Nachfrage das Publikum darauf hin, dass man heutzutage selbst eine Kuhherde leasen könne.

In den Pausen wurde fleißig Networking betrieben. Außerdem sorgte Veronika Prühs, Medienberaterin aus dem Hause des Veranstalters, dem VSRW-Verlag, mit viel Charme und einer schwungvollen Verlosung für eine gelungene Abwechselung zu dem geistreichen Vortragsstoff.

Dr. Hagen Prühs, Geschäftsführer des VSRW-Verlags und Allrounder für alle Lebenslagen einer GmbH, führte gekonnt souverän durch die Veranstaltung und hob in seiner Moderation immer wieder den Vorteil der regionalen Ausrichtung hervor: Wer im Anschluss an einen Vortrag Informationsbedarf habe, finde in seiner unmittelbaren Nachbarschaft einen kompetenten Ansprechpartner. Denn die Experten kämen allesamt aus der Region. Auch der Austausch der Teilnehmer untereinander sei viel ergiebiger und persönlicher, verbinde sie doch der Wirtschaftsstandort Bonn/Rhein-Sieg oder mitunter sogar der gleiche Tennisclub. Last but not least habe sich den vor Ort ansässigen Unternehmen, die auf dem 3. GmbH-Geschäftsführer-Tag mit einem Stand vertreten waren, die Möglichkeit geboten, ihre Dienstleistungen und Produkte potenziellen Kunden aus der Region vorzustellen – getreu dem Motto „All business is local“. Gewiss ein Slogan mit Zukunft.

Presse und Öffentlichkeitsarbeit im Mittelstand

Mai 20, 2008 by mbartz

Für Konzerne und große Firmen ist Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine Selbstverständlichkeit. Sie verfügen hierfür in der Regel sogar über eigene Abteilungen. Stiefmütterlich wird dieses Thema hingegen in kleinen und mittelständischen Unternehmen behandelt: Hier ist Pressearbeit zumeist Chefsache und im hektischen Tagesgeschäft bleibt kaum Zeit, um Kontakte zu den Medien aufzubauen und diese mit Informationen – etwa über ein neues Produkt oder eine neue Dienstleitung – zu versorgen. Dabei kann gute PR-Arbeit gerade in kleineren Betrieben dazu beitragen, das Geschäft kräftig anzukurbeln.

Wie viel sich mit Pressearbeit erreichen lässt und wie man diese überzeugend und ohne großen Zeitaufwand gestaltet, erläutert Markus Schnurpfeil, Geschäftsführer der Bonner PR-Agentur Laycom, beim 3. GmbH-Geschäftsführer-Tag in Bonn/Rhein-Sieg am 24.6.2008 im Maritim Hotel Bonn. Neben diesem Thema bietet die Veranstaltung eine Fülle weiterer aktueller und hochinteressanter Vorträge speziell für Geschäftsführer und Unternehmer. Die Teilnahmegebühr inkl. Mittagessen und Pausengetränken beträgt 75 Euro zzgl. MwSt. Weitere Infos unter www.gmbhchef.de.

„Einkommensteuer“ Börsenverluste lassen sich nicht mehr vererben

Mai 20, 2008 by mbartz

Mit dem Tod endet die Einkommensteuerpflicht. Dann noch bestehende Verluste konnten von den Erben weiter genutzt werden. Das war jahrzehntelang gängige Praxis. Damit ist es jetzt vorbei. Soweit sich rote Zahlen beim Verstorbenen nicht ausgewirkt haben, verpufft das Minus steuerlich endgültig, so der Tenor vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs.

Diese Änderung in der Rechtsprechung hat gravierende praktische Auswirkungen für Familien. So lassen sich realisierte Börsenverluste nicht vererben und im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 streicht die Bank angesammelte Minusposten am Todestag.

Bis zum Tod ungenutzte Verluste sind bei Erbfällen ab dem 13.3.2008 nicht übertragbar. Bis dahin gewähren die Richter Vertrauensschutz, weil die neue ungünstige Rechtsprechung einer Gesetzesänderung gleichkommt und daher erst mit Wirkung für die Zukunft gilt. Generell müssen die Erben zuerst die Steuererklärung für den Verstorbenen einreichen. Kommt der Bescheid, können sie verbleibende Verluste nur in den Altfällen auf die eigene Steuererklärung übertragen und saldieren.

Der binnen Jahresfrist realisierte Spekulationsverlust ist nur mit gleichartigen Gewinnen und keinen anderen Einkünften verrechenbar. Somit lassen sich Börsenverluste deutlich schlechter nutzen als etwa das Minus aus Haus oder Firma. Daher schieben viele Anleger noch nicht verbrauchte Spekulationsverluste aus alter Zeit vor sich her, diese dürfen nämlich in der Zukunft abgesetzt werden. Das Finanzamt konserviert das ungenutzte Potenzial und zieht es automatisch von später deklarierten Spekulationsgewinnen mit Wertpapieren oder Immobilien ab. Stirbt nun der Anleger, bleibt der Verlustvortrag auf Dauer ungenutzt in den Steuerakten. Das führt dann dazu, dass die Erben hohe Abgaben für den Verstorbenen auf Mieten oder Zinsen zahlen müssen und die Spekulationsverluste mangels Verrechnung außen vor bleiben.

Mit der Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer ab Neujahr 2009 wirken sich Börsenverluste bei der Steuer viel häufiger aus, weil die Spekulationsfrist gestrichen wird. Dafür ist das realisierte Minus unter der Abgeltungsteuer erstmals mit Zinsen und Dividenden und damit besser verrechenbar. Die Banken halten die roten Zahlen über alle Jahre hinweg in einem neuen Verlustverrechnungstopf fest. Insoweit fällt dann auf positive Kapitaleinnahmen keine Abgeltungsteuer an. Stirbt der Kunde, verpufft der Restbetrag im Topf. Noch gravierender wirkt sich die neue Regelung bei Aktien aus. Hier dürfen realisierte Verluste im Gegensatz zu allen anderen Wertpapieren nur Aktiengewinne ausgleichen. Insoweit ist die Wahrscheinlichkeit ungenutzter Minusposten deutlich höher. Die Banken setzen diese Sonderregel über einen zweiten Verlustverrechnungstopf extra für Aktien um. Der wird dann mit dem Tod ebenfalls geschlossen.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Informationsdienst „Steuerzahler-Tip“. Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn, wo er zur Probe kostenlos und unverbindlich unter 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de angefordert werden kann.

„Betriebsmittel-Überlassung“ Steuersparmodell: Arbeitnehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt bei Pkw-Vermietung an seine (Arbeitgeber-) GmbH

Mai 20, 2008 by mbartz

Der Bundsfinanzhof hat ein Steuersparmodell „abgesegnet“: Der Arbeitnehmer kann sich seinen Pkw vom Finanzamt mitfinanzieren lassen. Er „spart“ ganze 19% vom Anschaffungsneupreis (brutto). Bei einem Pkw mit einem Bruttopreis von 59.500 € macht das satte 9.500 € aus, so dass ihn der Wagen selbst nur 50.000 € kostet. Und das mit einem ganz einfachen „Trick“: Er überlässt seinem Arbeitgeber (z.B. einer GmbH) seinen eigenen Pkw. Das ist ein entgeltlicher Vorgang. Das Ganze spielt sich auf der Ebene der Umsatzsteuer ab: Durch diese Pkw-Überlassung wird der Arbeitnehmer selbst zum Unternehmer. Er kann daher dafür die im Bruttopreis enthaltene Umsatzsteuer (derzeit die genannten 19% aus den Anschaffungskosten) als Vorsteuer abziehen. Dergestalt können z.B. GmbH-(Gesellschafter)Geschäftsführer ihren „Schnitt machen“. Aber nicht nur diese, sondern jeder Arbeitnehmer. Und noch erfreulicher: Das Ganze gilt nicht nur für die Überlassung eines Pkw, sondern für die Überlassung von Betriebsmitteln generell.

Sollte das Finanzamt dem widersprechen, kann auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007 (Aktenzeichen V R 77/059) verwiesen werden, das die beschriebene Steuerspargestaltung ausdrücklich gebilligt hat.

Doch ganz so „easy“, wie es auf den ersten Blick anmutet, ist das nicht, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung ein paar „Knackpunkte“ beachten müssen: Der Vertrag muss klarstellen, dass die Vermietung an den Arbeitgeber auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung des Arbeitnehmers erfolgt (und nicht auf diejenige des Arbeitgebers). Der Vertrag sollte auch abgekoppelt von dem Anstellungsvertrag geschlossen werden. Ferner muss der Mietzins marktüblich sein. Schließlich sollte ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an dieser Gestaltung im Vertrag festgeschrieben sein, denn sonst droht im Rahmen der Einkommensteuer ein „Bumerang“: Einkommen- bzw. lohnsteuerlich könnte der Vorgang zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Ob der Bundesfinanzhof dieses Kriterium tatsächlich in Betracht ziehen würde, hat er noch nicht entschieden. Sollte Arbeitslohn zu bejahen sein, ist das Ganze ein Rechenexempel: Bringt der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Betriebsmittels mehr als die Besteuerung der daraus resultierenden Einnahmen als Arbeitslohn?

Mehr zu diesem oder ähnlichen Themen finden Interessierte in der Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“. Diese erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn. Ein Probeheft kann kostenlos und unverbindlich unter der Telefonnummer 0228-951240 oder per E-Mail bei buch@vsrw.de angefordert werden.

„Info-Anspruch des Gesellschafters“ Kein zwingender Verlust beim Ausscheiden aus der Gesellschaft

April 24, 2008 by mbartz

Beruft sich der Geschäftsführer einer GmbH bei der gerichtlichen Erzwingung des Informationsanspruchs des Gesellschafters darauf, dass der vollstreckende Gläubiger nachträglich seine Stellung als Gesellschafter verloren habe, wird er mit diesem Einwand im Vollstreckungsverfahren nicht gehört.

Der GmbH-Gesellschafter hat von Gesetzes wegen gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in die Bücher und geschäftlichen Unterlagen. Dieser Informationsanspruch soll den Gesellschafter nicht nur in Stand setzen, seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung verantwortungsbewusst und sachgerecht auszuüben, sondern auch seine eigenen Interessen zu wahren. Vor allem kann dieser Anspruch im Vollstreckungsverfahren auch durchgesetzt werden.

Im Streitfall war die das Vollstreckungsverfahren betreibende Gläubigerin die Gesellschafterin der Schuldnerin, einer GmbH. Das Landgericht stellte auf Antrag der Gläubigerin fest, dass die GmbH verpflichtet ist, der Gläubigerin Einsicht in bestimmte, näher bezeichnete Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als die GmbH dieser Verpflichtung nicht nachkam, betrieb die Gläubigerin gegen die GmbH das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die GmbH wandte ein, die Gläubigerin sei aufgrund von Beschlüssen aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden, sodass ihr daher kein Informationsanspruch mehr zustehe.

Die Vollstreckung ist jedoch rechtmäßig durchgeführt worden, wie das Oberlandesgericht München (Az. 31 Wx 082/07) entschieden hat. Der Einwand der GmbH, die Gläubigerin habe zwischenzeitlich ihre Gesellschafterstellung verloren, sodass ihr der zugesprochene Informationsanspruch nicht mehr zustehe, sei im Verfahren der Zwangsvollstreckung unbeachtlich. Der GmbH stehe in einem solchen Fall nur der Weg der Klage gegen die Vollstreckung offen. Für eine solche Vollstreckungsgegenklage hat das OLG München jedoch klargestellt, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils nicht zwingend zum unmittelbaren Verlust des Informationsanspruchs des Gesellschafters führe.

Die Erfüllung des Informationsanspruchs der GmbH-Gesellschafter kann der GmbH-Chef nur dann verweigern, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Über eine solche Verweigerung hat jedoch nicht der Geschäftsführer, sondern die Gesellschafterversammlung zu befinden. Die Feststellungslast für die die Verweigerung rechtfertigenden Tatsachen und für das Bestehen des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses trägt im Informationserzwingungsverfahren die Gesellschaft.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem GmbH-Ratgeber „GmbH-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten“ von Dr. Hagen Prühs, erschienen beim VSRW-Verlag, Bonn. Der Ratgeber kann für 25,90 € unter Tel. 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de bestellt werden

GmbH-Geschäftsführer und ihr Dienstwagen

April 21, 2008 by mbartz

Die Dienstwagenüberlassung an einen GmbH-Chef ist regelmäßig Gegenstand der Finanzrechtsprechung. Fehlende oder unklare Vereinbarungen im Anstellungsvertrag im Hinblick auf den Nutzungsumfang bei beruflich oder privat veranlassten Fahrten sowie mangelhaft geführte Fahrtenbücher sorgen schnell für Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Auch die Abzugsfähigkeit von Kosten in Verbindung mit dem Betriebs-Pkw ist häufig unklar.

Wer sich bei diesem Thema auf dem Laufenden halten und so das Risiko von Steuernachzahlungen vermeiden möchte, dem empfehlen wir die Teilnahme am 3. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 24.6.2008 im Maritim Hotel Bonn für nur 75 €. Von 8 bis 18 Uhr referieren Experten aus verschiedenen Bereichen über aktuelle Themen rund um die GmbH, wie der Unternehmensnachfolge im Zuge der Erbschaftsteuerreform, angesagten Finanzierungsformen, einem wirksamen Datenschutz u.a.

Weitere Informationen unter www.gmbhchef.de

Steuerurteile zwingen zum akkuraten Fahrtenbuch

April 9, 2008 by mbartz

Beanstandet das Finanzamt Aufzeichnungen über Pkw-Fahrten, wird der Privatanteil pauschal festgelegt. Nur sorgfältige Nachweise verhindern großzügige Schätzungen.

Erfüllt das geführte Fahrtenbuch nicht die strengen Anforderungen des Finanzamts, wird der Privatanteil bei Selbstständigen und Arbeitnehmern pauschal und meist zu hoch besteuert. Daher sollte der Gegenbeweis über die tatsächlich angefallenen Kosten und Touren mittels Fahrtenbuch formal korrekt erfolgen, auch wenn das auf Dauer äußerst lästig ist. Doch werden die Eintragungen anschließend nicht anerkannt, war die ganze Arbeit umsonst. Finanzbeamte durchleuchten ganz genau, ob das vorgelegte Fahrtenbuch auch ordnungsgemäß geführt worden ist. Diese streng formale Haltung des Fiskus hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt. Wollen Berufstätige ihre Fahrten steuerlich optimal absetzen, sollten sie diese Rechtsprechung beachten.

Zur Abgrenzung der dienstlichen von den privaten Fahrten im Steuerrecht ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zwingend nötig. Das setzt vollständige und fortlaufende Aufzeichnungen voraus. Zudem muss es zur Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben insbesondere zeitnah geführt werden. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Fahrtenbuch erst im Nachhinein anhand von Notizzetteln und Terminkalender erstellt wird, selbst wenn die Angaben stimmen (BFH, Az. VI R 27/05). Keine Anerkennung finden auch gerundete Kilometer-Angaben (BFH, Az. VI B 65/04) oder Kopien (BFH, Az. IV R 62/04). Werden Aufzeichnungen nur für einen Teil des Jahres gemacht, ist das an sich ordnungsgemäße Fahrtenbuch von vornherein ungeeignet, geltend gemachte berufliche Strecken zu belegen (BFH, Az. VIII B 33/06).

Aufzeichnungen mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms genügen nicht. Denn am eingegebenen Datenbestand können problemlos nachträgliche Änderungen vorgenommen werden (BFH, Az. VI R 64/04). Korrekturen sind nur dann zulässig, wenn sie im Fahrtenbuch ordnungsgemäß dokumentiert sind. Daher genügen Eintragungen in eine Excel-Tabelle nicht den gesetzlichen Anforderungen (BFH, Az. V B 197/05). Handelsübliche Softwareprodukte berücksichtigen diese Belegpflicht.

Das Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Exkursionen Angaben zu Datum, Ziel, Reisegrund und für jede einzelne Fahrt den Gesamtkilometerstand des Pkws enthalten. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird (BFH, Az. VI R 87/04).

Bietet der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung keine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, darf das Finanzamt die Privatfahrten pauschal mit einem Prozent vom Bruttolistenpreis (einschließlich Umsatzsteuer) besteuern. Dabei müssen die Beamten aber als Billigkeitsmaßnahme eine Deckelung berücksichtigen. Hiernach dürfen maximal die Jahreskosten für den Pkw als Bemessungsgrundlage dienen, sonst käme es zu einer Übermaßbesteuerung.

Weitere Tipps zum Thema „Steuern sparen für Autofahrer“ finden Interessierte im gleichnamigen Ratgeber von Dr. Hagen Prühs, erschienen beim VSRW-Verlag, Bonn. Das Buch kann für 19,80 Euro unter Tel. 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de bestellt werden.

„Erbschaftsteuer“ Geschenke über „Umwege“ sind steuerlich kritisch

April 9, 2008 by mbartz

Wird Vermögen über mehrere Personen übertragen, können Freibeträge optimal genutzt werden. Bei solchen Kettenschenkungen unterstellt das Finanzamt jedoch oft Gestaltungsmissbrauch.

Gelangen Präsente erst auf Umwegen an die gewünschte Zielperson, spart das oft Erbschaftsteuer. Denn dann können Freibeträge ausgeschöpft werden, die bei direkten Zuwendungen nicht greifen. Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts liegt jedoch ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn auf diese Weise lediglich Steuervorteile erzielt werden sollen und es ansonsten keinen Grund für diesen Umweg gibt (Az. 1 K 268/2004). Hintergrund einer solchen Kettenschenkung sind die bei nahen - im Gegensatz zu entfernten - Verwandten geltenden höheren Freibeträge. Dieses Sparmodell wird künftig weiter zunehmen, da die anstehende Erbschaftsteuerreform drastisch anziehende Freibeträge für den engen Familienkreis, für die übrigen Angehörigen hingegen höhere Steuerbelastungen vorsieht.

Ein klassischer Fall der bekannten Gestaltung sind auch Geschenke an den Lebensgefährten, die über das gemeinsame Kind laufen. Ein Partner gibt dem Nachwuchs Geld, welches dieser anschließend seinem anderen Elternteil schenkt. Da hier eine enge verwandtschaftliche Verbindung besteht, kommt ein hoher Freibetrag zum Einsatz. Die steuerlich ungünstige direkte Übergabe an den Lebensgefährten kann so vermieden werden. Fast schon ein Klassiker ist ebenso die Übergabe des hälftigen Vermögens an den Ehepartner. Anschließend schenken beide Elternteile an den Nachwuchs und beanspruchen dabei gleich zwei Kinderfreibeträge von derzeit 205.000 € und künftig 400.000 €.

Einen Gestaltungsmissbrauch nimmt das Finanzamt insbesondere dann an, wenn die Mittelsperson in Bezug auf das erhaltene Vermögen keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Nur wenn dem Dritten schriftlich das Recht eingeräumt wurde, eine weitere Schenkung vorzunehmen, akzeptiert das Finanzamt die zweifache Übertragung. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Grundsatzfrage sind die Ausgestaltung der Verträge sowie die hiermit erkennbar angestrebten Ziele der Parteien.

Wird der Mittelsperson Vermögen zugewendet, das diese erst nach Wochen oder gar Monaten an den Endempfänger verschenkt, kann eher von seiner Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden. Liegen keine offiziellen schriftlichen Verpflichtungen vor, wonach Geld oder Immobilien zwingend weiterzugeben sind, hat das Finanzamt wenig Anhaltspunkte, um einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Informationsdienst „Steuerzahler-Tip“. Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn, wo er unter 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de angefordert werden kann, zur Probe kostenlos und unverbindlich.

3. GmbH-Geschäftsführer-Tag in Bonn/Rhein-Sieg

April 3, 2008 by mbartz

Vor zwei Jahren gestartet entwickelt sich der jährlich stattfindende GmbH-Geschäftsführer-Tag für Bonn/Rhein-Sieg, ausgerichtet vom Wirtschaftsmagazin gmbhchef und dem VSRW-Verlag, mehr und mehr zu einer festen Größe in der Region.  In diesem Jahr geht die Veranstaltung in die dritte Runde. Am 24.6.2008 haben GmbH-Geschäftsführer und Interessierte erneut Gelegenheit, sich im Rahmen von Vorträgen über aktuelle Themen u.a. in den Bereichen GmbH-Recht, Steuern, Finanzierung und Marketing zu informieren und so praktische Tipps für ihren Geschäftsalltag zu gewinnen.   Nach bewährtem Schema werden die Referenten auch in diesem Jahr von hochkarätigen Beratungshäusern der Stadt Bonn und des Kreises gestellt. Namentlich sind dies Experten der DHPG, der Sparkasse KölnBonn, der Creditreform Bonn, der Agentur Laycom, der Firma topsnet und der Kanzlei Meyer-Köring v.Danwitz Privat. Wie schon im letzten Jahr haben die Teilnehmer auch diesmal in den Pausen Gelegenheit, sich an den Infoständen regionaler Betriebe, deren Produkte und Dienstleistungen auf mittelständische GmbHs zugeschnitten sind, Anregungen für die eigene Praxis zu holen und Kontakte zu knüpfen. Geschäftsführer des VSRW-Verlags und Chefredakteur des gmbhchef Dr. Prühs: „ Mit dieser Kombination aus Fortbildung und Messecharakter heben wir uns von klassischen Seminaren ab. Wie bieten ein „Plus“ an Information, von dem Aussteller wie Teilnehmer gleichermaßen profitieren und das gerne wahrgenommen wird.“ Neu in diesem Jahr: Unmittelbar im Anschluss an einen Vortrag besteht die Möglichkeit zum Meinungsaustausch zwischen Referent und Zuhörerschaft. „Auf diese Weise wollen wir noch gezielter auf Fragen der Teilnehmer, die von allgemeinem Interesse sind, eingehen“, so Dr. Prühs.  Stattfinden wird der 3. GmbH-Geschäftsführer-Tag erneut im Maritim Bonn, von 9 bis 18 Uhr. Kosten: 75 € zzgl. MwSt. Weitere Infos unter www.gmbhchef.de.