September 17, 2008 von mbartz
GmbH-Chefs vor allem mittelständischer Unternehmen arbeiten häufiger auch noch nach dem Erreichen des Pensionsalters für ihre GmbH als Geschäftsführer weiter. Dafür gibt es meist handfeste praktische Gründe: Mitunter ist ein Angehöriger als potenzieller Nachfolger „noch nicht so weit“ oder es ist erst einmal kein geeigneter Amtsnachfolger in Sicht. Steuerlich kann zum Problemfall werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Erreichen des Pensionsalters zweimal „kassiert“, zum einen seine laufende Geschäftsführervergütung wegen der fortgeführten Amtsführung und zum anderen noch seine Pension.
Ein solcher steuerlicher Konfliktfall hatte mittlerweile auch den Bundesfinanzhof erreicht und ist aktuell von den obersten Finanzrichtern in ausführlichen Leitsätzen mit Urteil vom 5.3.2008 entschieden worden. Die Quintessenz dieser Entscheidung, die Ihnen und Ihrem Berater wichtige Orientierungspunkte für eine steuerlich wasserdichte Gestaltung gibt, finden Sie untenstehend. Insbesondere ist hier zu überlegen, ob Sie sich vor der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit über eine Abfindung Ihre Pension auszahlen lassen und beizeiten eine klare Abrede darüber treffen, um steuerlich nicht wegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) anzuecken. Auch andere Alternativgestaltungen und ihre Steuerfolgen sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Berater durchsprechen.
Die zentralen Aussagen der BFH-Entscheidung vom 5.3.2008 sind:
1. Die Zusage der Altersversorgung muss nicht vom Ausscheiden aus dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis vertraglich abhängig gemacht sein, damit körperschaftsteuerlich kein Schaden (vGA) eintritt. Das heißt: Pensionszahlungen und eine nach dem Ruhestand fortgeführte Geschäftsführertätigkeit gegen Entgelt schließen sich nicht grundsätzlich aus.
2. Bei Weiterarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erreichen des Pensionsalters würde aber ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter normalerweise verlangen, dass die fortlaufenden Geschäftsführerbezüge auf die Versorgungsleistung angerechnet werden. Mit anderen Worten: Gleichzeitig voll weiterbezahlte Geschäftsführerbezüge und Versorgungsleistungen schließen sich steuerlich aus.
Quelle: www.gmbhchef.de
Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführerbezüge, GmbH-Geschäftsührer, gmbhchef, Pensionszahlung, Ruhestand, Urteil, Versorgungsleistung, VSRW-Verlag
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September 17, 2008 von mbartz
Ein Unternehmer erfüllt bereits dann nicht die formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung, wenn sich aus der Bezeichnung des (anzuschaffenden) Wirtschaftsguts in der Buchführung nicht ergibt, dass es sich um ein „bewegliches“ Wirtschaftsgut handelt. Dies ergibt sich aus einem rechtskräftigen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.9.2007.
Im Streitfall war der Kläger erst Einzelunternehmer und betrieb einen Kfz-Handel. Später vermietete er das Betriebsgrundstück an eine GmbH, an der er zu 90% beteiligt war. Damit bestand eine Betriebsaufspaltung. Laut seiner Buchführung plante er auf dem Grundstück den Bau einer „Leichtbauhalle (mobile Leichtbauhalle – fliegender Bau)“ und beanspruchte dafür eine Ansparrücklage in Höhe von 170.000 DM (Anschaffungskosten: 340.000 DM; damalige Ansparrücklage maximal 50%). Schon angesichts der Höhe der Investition hatte das Finanzamt Zweifel daran, ob es sich um ein „mobiles“ (bewegliches) Wirtschaftsgut handelt. Alles deute darauf hin, dass in den Bau einer großen Leichtbauhalle investiert werden sollte, die mit dem Boden fest verankert ist – also um ein unbewegliches Wirtschaftsgut, für deren geplante Anschaffung keine Ansparabschreibung beansprucht werden kann.
Achtung: Auch die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung, der sog. Investitionsabzugsbetrag, setzt die geplante Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts voraus.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Bezeichnung in der Buchführung lasse nicht den Rückschluss auf ein bewegliches Wirtschaftsgut zu. Die Bezeichnung „Fliegender Bau“ sei nur baurechtlicher Natur und besage nichts über die steuerlich erforderliche Qualifikation als „bewegliches“ Wirtschaftsgut. Eine geplante Halle dieser Größenordnung müsse regelmäßig fest mit dem Boden verankert sein. Daher sei von einem unbeweglichen Wirtschaftsgut auszugehen, da der Kläger die Mobilität der Halle nicht weiter konkretisiert habe.
Nach altem Recht muss das Investitionsvorhaben „bewegliches Wirtschaftsgut“ der Art nach vom Unternehmer näher im Rahmen der Buchführung konkretisiert sein. Dies gilt auch nach neuem Recht für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags – allerdings mit dem Unterschied, dass der Unternehmer das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Finanzamt im Rahmen seiner Steuererklärung einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen muss (§ 7g Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Quelle: www.vsrw.de
Schlagworte: Geschäftsführer, GmbH, gmbhchef, Steuer, Steuererklärung, Urteil, VSRW-Verlag, Wirtschaftsgut
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September 17, 2008 von mbartz
Nur bei echten „Sachbezügen“, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, greift die monatliche Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) in Höhe von 44 €. Diese Steuerprivilegierung gilt nicht für Bezüge „in Geld“ , also beispielsweise auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Gutschein zum Bezug einer bestimmten Ware zu einem festen Betrag überlässt. Dies hat das FG München mit Entscheidung vom 26.11.2007 bekräftigt.
Diese Grenze darf auch nicht um einen einzigen Euro überschritten sein; sonst ist der Sachbezug bzw. sind die Sachbezüge vom ersten Cent an steuerpflichtig. Allerdings fallen nach § 37b EStG pauschal besteuerte Sachbezüge an Arbeitnehmer nicht negativ ins Gewicht.
Beispiel: Die GmbH schenkt ihrem Geschäftsführer monatlich einen Tankgutschein zum Bezug von Normal-Benzin zum Preis von 20 €. Dies wird steuerlich so beurteilt, als hätte die GmbH dem Geschäftsführer monatlich einen 20-€-Schein geschenkt. Die Geldzuwendung ist damit voll steuerpflichtig. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Tankgutschein auf eine bestimmte Literangabe lauten würde, die umgerechnet den Betrag von 44 € nicht überschreitet. Diese Zuwendung bliebe lohnsteuerfrei
Quelle: VSRW-Verlag, Bonn http://www.vsrw.de
Schlagworte: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Bezingutschein, Geschäftsführer, gmbchef.de, GmbH, Sachbezüge, VSRW-Verlag, Zuwendung
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September 26, 2008 von mbartz
Die neuen GmbH-Vorschriften bringen Erleichterungen für Gründer, aber auch Haftungsverschärfungen für Geschäftsführer und Gesellschafter.
Das lange Ringen um die künftige Gestaltung der Rechte und Pflichten von Geschäftsführern und Gesellschaftern, der Beurteilung von Gesellschafterdarlehen in der Krise, der Möglichkeiten beim Anteilserwerb sowie vielen anderen Aspekten rund um die GmbH hat ein Ende. Nachdem jetzt auch der Bundesrat die Änderungen abgesegnet hat, steht einer Verabschiedung des neuen Gesetzes Ende Oktober nichts mehr im Wege.
Wir möchten, dass Sie nicht unvorbereitet mit dem neuen Regelwerk, das zahlreiche, bisweilen komplexe Abweichungen zum bisherigen Rechtsstand mit sich bringt, konfrontiert werden. Zu diesem Zweck haben wir zwei Buchklassiker aus unserem Hause neu aufgelegt, die die GmbH-Reform in all ihren Facetten berücksichtigt: „GmbH-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten“, 4. Auflage (24,80 €, ca. 200 Seiten) und „GmbH-Gesellschafter: Rechte und Pflichten“, 3. Auflage (24,80 €, ca. 250 Seiten).
Für alle, die darüber nachdenken, eine GmbH zu gründen, sowie deren Berater empfiehlt sich der Titel „Die GmbH-Gründung – nach der GmbH-Reform 2008“ (24,80 €, ca. 110 Seiten), der u.a. zahlreiche Muster für die wichtigsten Verträge und Vereinbarungen bei der Gründung einer GmbH sowie jede Menge wertvolle Tipps bereithält.

Die GmbH-Gründung – nach der GmbH-Reform 2008
Alle drei Titel erscheinen unmittelbar nachdem das Gesetz in Kraft getreten ist und können schon heute unter Tel. 0228 95124-0, www.vsrw.de oder E-Mail: buch@vsrw.de bestellt werden.
Schlagworte: Gesellschafterdarlehen, GmbH, GmbH-Gründung, GmbH-Reform, GmbH.Gesellschafter, gmbhchef.de, Haftungsverschärfungen, Rechte und Pflichten, VSRW-Verlag
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Oktober 13, 2009 von mbartz
Doch die damals geänderten Vorschriften enthielten noch eine weitere Kürzung, die nun ebenfalls rückgängig gemacht wurde. Per Gesetz ist es ab 2007 wieder erlaubt, die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr abzusetzen, sofern der Fahrkartenpreis über dem pauschalen Kilometergeld liegt. Das können insbesondere Pendler in Ballungsgebieten nutzen, wo Kurzstrecken verhältnismäßig teuer sind. Das gelingt sogar tageweise, wenn Pendler – etwa bei Glatteis – den Bus benutzt haben und ansonsten mit dem Pkw gefahren sind.
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für die Wege zur Arbeit eine Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Sie wird unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel gewährt, also auch Fußgängern, Radfahrern und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist, regelmäßig genutzt wird und der Arbeitnehmer den Betrieb trotz Umweg in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Die längere Strecke kann nach dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 4 K 5374/08) aber nur zu Grunde gelegt werden, wenn Umwege auf der Straße genommen werden.
Die Richter argumentieren, dass die Entfernungspauschale unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel anzusetzen ist und es die 30 Cent pro Kilometer auch gibt, wenn die Strecke mit Bus oder Bahn kürzer ist. Im Umkehrschluss kommt es daher bei Nutzung der längeren Fahrstrecke mit schienengebundenen öffentlichen Verkehrsmitteln auch nicht zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug.
Die Ausnahmeregelung für Umwegfahrten können Arbeitnehmer ideal verwenden, die einen Firmenwagen benutzen. Hier gelten die Pendelfahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale ebenfalls als Werbungskosten. Dabei kann eine lukrative Vorschrift genutzt werden. Beim Werbungskostenabzug darf der Umweg angesetzt werden, während für den geldwerten Vorteil bei der Lohnsteuer immer die kürzeste Straßenverbindung maßgebend ist, auch wenn tatsächlich aus Zeitersparnis weite Wege zurückgelegt werden. Hierdurch können Arbeitnehmer im Ergebnis weniger Kilometer versteuern, als sie über die Entfernungspauschale wieder absetzen. Entscheiden sich zusammenwohnende und -arbeitende Partner gemeinsam für einen Firmenwagen, versteuert jeder nur den halben Listenpreis als geldwerten Vorteil und setzt bei den Werbungskosten unabhängig voneinander die volle Pauschale ab.
Schlagworte: Firmenwagen, Pendlerpauschale, Werbekosten
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September 17, 2009 von mbartz
Durch das an Neujahr 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu erfassen. Anschließend sind dann Vergünstigungen, etwa für Betriebsnachfolger oder die Neubesitzer von Wohneigentum, erlaubt. Durch die Bewertung auf Marktniveau erhöht sich jedoch generell erst einmal die Bemessungsgrundlage für verschenkte oder vererbte Immobilien, landwirtschaftliche Flächen, Unternehmen und Anteile an Gesellschaften.
Auf der anderen Seite spielt das für die Steuerrechnung nicht unbedingt die entscheidende Rolle. Denn bei einem betrieblichen Besitzerwechsel beispielsweise können 85% oder sogar 100% des Marktwerts steuerfrei bleiben. Gleiches gilt, wenn das Familienheim an den Ehegatten vererbt oder verschenkt wird oder der Nachwuchs nach dem Todesfall im geerbten Haus wohnt.
Zudem sind die Freibeträge für Kinder von 205.000 € auf 400.000 €, für Enkel von 51.200 € auf 200.000 € und für eingetragene Lebenspartner von 5.200 € auf das Niveau des Ehegatten von 500.000 € drastisch angestiegen. Bei diesen gesetzlichen Offerten geht der Fiskus also seit diesem Jahr oft leer aus und greift zum Beispiel auf Unternehmen im Wert bis zu gut 1,5 Mio. € gar nicht mehr zu. Soll beispielsweise der mittelständische Handwerksbetrieb von den zwei Söhnen fortgeführt werden, bleiben Firmenwerte von rund 3 Mio. € unangetastet.
Die entfernten oder überhaupt nicht Verwandten hingegen müssen bei Mini-Freibeträgen von 20.000 € mit steigenden Steuersätzen zwischen 30% und 50% kalkulieren. Das gilt für Bruder und Nichte genauso wie für Cousin oder Lebensgefährtin.
Vermacht beispielsweise der Verstorbene seinem Kind Barvermögen von 300.000 €, löst das keine Abgaben aus. Handelt es sich hingegen um seinen Neffen, unterliegen (300.000 € minus Freibetrag in Höhe von 20.000 €) 280.000 € einem Steuersatz von 30%. Bei dieser drohenden Belastung ist es kaum verwunderlich, dass sich viele kinderlose Vermögende über eine Adoption eines entfernten Verwandten informieren. Das gilt derzeit als eine legale Auswegstrategie.
Doch hier ist Vorsicht angesagt, damit das ganze behördliche Verfahren nicht umsonst in die Wege geleitet wird. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München kommt es nicht zur erwünschten Adoption, wenn der Antrag vorwiegend mit dem Motiv der Steuerersparnis begründet wird. Dieser Anlass reicht nicht aus, um neue verwandtschaftliche Bindungen zu knüpfen, so die Richter. Ein Volljähriger kann nämlich nicht allein aus dem Grund adoptiert werden, um Steuern zu sparen, hierzu muss eine sittliche Rechtfertigung bestehen (Az. 31 Wx 49/08). Ein steuerliches Motiv ist zwar grundsätzlich nicht schädlich, es darf aber nur einen Nebenerfolg zu den eigentlichen familienbezogenen Absichten darstellen.
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September 14, 2009 von mbartz
Die einmal festgesetzte Schenkungsteuer wird rückwirkend wieder erstattet, wenn das Geschenk wieder zurückgegeben worden ist. Diese gesetzlich angeordnete Möglichkeit kennen viele Familien überhaupt nicht, sodass sie diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Doch das Finanzamt kann die Steuer nur dann erstatten, wenn es etwas von der Rückabwicklung erfährt. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs erfolgt, durch den der vormalige Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Dies liegt nach dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch dann vor, wenn das Geschenk lediglich teilweise zurückgegeben worden ist (Az. 4 K 2103/08 Erb).
Die nicht allen Beratern und Finanzbeamten geläufige Gesetzesvorschrift besagt zudem, dass die einmal festgesetzte Schenkungsteuer rückwirkend wieder entfällt, wenn die vorherige unentgeltliche Zuwendung auf eine Zugewinnausgleichsforderung angerechnet wird. Dies kann sowohl im Scheidungsfall als auch beim Wechsel des Güterstands innerhalb einer intakten Ehe in Anspruch genommen werden.
Diese Regelung kann dazu verwendet werden, um umfangreiche Vermögensübertragungen auf den Ehegatten ohne Steuerbelastung möglich zu machen oder zur Revidierung einer Zuwendung unter Eheleuten, die unbewusst zur Steuerpflicht führte. Dann sorgt der Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung dafür, dass Schenkungsteuer nicht festgesetzt oder wieder erstattet wird.
Grundsätzlich kann ein Paar während des Bestehens ihrer Ehe vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jederzeit zur Gütertrennung übergehen. Ausgleichszahlungen aufgrund der Beendigung der Zugewinngemeinschaft unterliegen nicht der Schenkungsteuer, selbst wenn das Paar nach einem gewissen Zeitraum wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückwechselt.
Ein Wechsel zur Gütertrennung kann auch eine steuerpflichtige Schenkung vor Abgaben retten. Wird diese beim Wechsel des Güterstands auf die Ausgleichsforderung des beschenkten Ehepartners angerechnet, erlischt die Steuer, bereits entrichtete Schenkungsteuer wird erstattet. Gleichzeitig ist es den Ehegatten aber auch noch möglich, weiteres Vermögen ohne eine Belastung von Schenkungsteuer auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Damit dies gelingt, muss das Paar dem Finanzamt allerdings eine Anrechnung glaubhaft nachweisen, etwa durch eine Vermögensaufstellung mit realen Werten.
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September 14, 2009 von mbartz
Bereits seit dem 1. April 2007 bekommen Halter von bis Ende 2006 zugelassenen Diesel-Fahrzeugen einen Steuernachlass von 330 €, wenn sie ihren Wagen bis spätestens Silvester 2009 mit einem Rußfilter nachrüsten. Bislang wirkte sich dieser staatliche Zuschuss nur tröpfchenweise aus, denn es gab so lange eine Steuerbefreiung, bis der Betrag von 330 € erreicht war. Das konnte sich insbesondere bei Kleinwagen mit geringer Kfz-Steuer über mehrere Jahre hinziehen.
Durch die am 1. August 2009 in Kraft getretene „Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (Diesel)“ wird die Förderung beim Rußfilter über einen Zuschuss jetzt attraktiver. Denn für die Nachrüstung von Partikelfiltern für Diesel-Kfz wird ab sofort alternativ auch ein Festbetrag in Höhe von 330 € ausbezahlt. Die Bundesregierung verspricht sich von der schnelleren finanziellen Förderung, den weitgehend zum Erliegen gekommenen Nachrüstmarkt anzukurbeln. Zuständig für die verwaltungstechnische Abwicklung des Förderprogramms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Um die Förderung zu erhalten, müssen die Halter von Diesel-Pkw ihr Fahrzeug im Zeitraum vom 1. August 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2009 nachrüsten und bis zum 15. Februar 2010 den Einbau nachweisen.
Anträge auf einen Zuschuss können beim BAFA ab dem 1. September 2009 bis einschließlich 15. Februar 2010 online gestellt werden. Auf der Internetseite des BAFA steht ab diesem Zeitpunkt unter www.pmsf.bafa.de ein Antragsformular zur Verfügung. Die bisherige Fördermöglichkeit in gleicher Höhe über eine zeitlich befristete Kfz-Steuerbefreiung gibt es weiterhin als Alternative und die Fördervoraussetzungen bleiben durch die Änderung der Auszahlungsmodalitäten unverändert.
Die Kosten für den Einbau eines Partikelfilters liegen je nach Fahrzeugtyp und Baujahr zwischen 600 € und 800 €. Abzüglich der Einmalerstattung durch das BAFA bleibt also ein Eigenanteil von rund 300 €. Hinzukommt eine weitere Entlastung. Denn darüber hinaus werden die nachgerüsteten Diesel-Fahrzeuge auch vom zeitlich befristeten Zuschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 € pro angefangene 100 ccm Hubraum ausgenommen. Nicht unbeachtet bleiben sollte, dass sich der Wiederverkaufswert von Autos mit Rußfilter erhöht und die Nachrüstung zu einem geringeren Partikelausstoß und damit einer besseren Luftqualität führt. Daher erhalten nachgerüstete Diesel-Pkw auch eine bessere Umweltplakette und können je nach Ausgestaltung der Umweltzone auch weiterhin in die bereits in vielen Städten eingerichteten Umweltzonen einfahren.
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September 10, 2009 von mbartz
Das Bundeszentralamt für Steuern hatte die Rentenversicherungen angewiesen, ab dem 1.10.2009 die Finanzämter über die ausgezahlten Renten zu informieren. Damit weiß der Fiskus spätestens zum Jahresende, welche Renteneinkünfte Senioren ab 2005 bezogen haben. Dabei können Rentner nicht auf eine Amnestie hoffen, wenn sie aufgrund der neuen Kontrollen plötzlich Einkommensteuer auf ihre Alterseinkünfte nachbezahlen müssen.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt entsprechende Forderungen zurückgewiesen. Denn eine Verschonung von Rentnern wäre mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nicht vereinbar und eine besondere Erlassregelung gegenüber Beziehern anderer Einkünfte nicht zu rechtfertigen. Auslöser dieser Reaktion war eine Forderung des Sozialverbands VdK, Rentnern mit Steuerschulden von weniger als 500 € die Nachzahlung zu erlassen, damit sie nicht als Steuerhinterzieher kriminalisiert werden.
Hintergrund hierfür ist die vor kurzem beendete Zusendung der bundeseinheitlichen Steuer-Identifikationsnummer an alle Bürger. Nunmehr können die gesetzlichen und privaten Versicherungen dem Fiskus die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre 2005 bis 2008 nachmelden. Damit weiß das Finanzamt flächendeckend, wer wie viel Renten kassiert hatte und kann daraufhin überprüfen, ob die Einnahmen ordnungsgemäß versteuert worden sind.
Experten gehen davon aus, dass von den rund 20 Mio. Rentnern gut ein Viertel eine Steuererklärung abgeben muss und es schätzungsweise bei etwa 10% zu Nachforderungen kommt. Das kann sogar dazu führen, dass das Finanzamt Steuernachzahlungen von den Erben verlangt, weil der betroffene Rentner bereits verstorben ist.
Das Bundesfinanzministerium hingegen hält es für nicht nachvollziehbar, dass 2 Mio. Rentner Steuern nachzahlen müssen. Denn steuerpflichtig waren die Renten schon vor der Systemumstellung im Jahr 2005 durch das Alterseinkünftegesetz. Beziehen Ruheständler seit 2006 oder früher Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und verfügen sie über keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, dann führt eine Rente von bis zu 18.900 € im Jahr nicht zu einer Steuerlast. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge sogar.
Wer die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bisher ignoriert hat, muss neben der Nachzahlung auch noch mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Im schlimmsten Fall kann es sogar zu einem Strafverfahren kommen. Um dies zu verhindern, lohnt eine Selbstanzeige beim Finanzamt. Dann muss die Steuer zwar voll bezahlt werden, aber es folgen keine strafrechtlichen Konsequenzen. Wer einen solchen Schritt überlegt, sollte jedoch zuvor einen Experten – beispielsweise einen Steuerberater – einschalten.
(Zeichen: 2.753)
Die Veröffentlichung des Beitrags ist kostenlos bei Verwendung folgender Fußzeile:
Mehr zu ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Ratgeber „Steuern sparen für Senioren“ von Dr. Hagen Prühs, erschienen beim VSRW-Verlag, Bonn. Das Buch kann für 19,80 € unter Tel. 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de bestellt werden.
Textkürzungen sind gestattet.
Nach Veröffentlichung bitte einen Beleg an: VSRW-Verlag, z. Hd. Eva Hilger, Rolandstr. 48, 53179 Bonn oder per E-Mail an: hilger@vsrw.de
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Juni 5, 2009 von mbartz
Die GmbH-Reform hat für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH Erleichterungen aber auch neue Haftungsrisiken gebracht. Wo sie drohen, erfahren GmbH-Chefs auf dem 1. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 16. Juni 2009 in Düsseldorf.
Durch die GmbH-Reform sind Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH einem gestiegenen Haftungsrisiko ausgesetzt. Lothar Köhl, Rechtsanwalt und Partner der Düsseldorfer Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner erläutert die neuen Haftungsrisiken auf dem 1. GmbH-Geschäftsführer-Tag in der Region Düsseldorf/Neuss und gibt konkrete Empfehlungen, wie die persönliche Haftung vermieden werden kann.
Neben diesem Thema bietet die Veranstaltung am 16.6.2009 im Swissôtel Neuss eine Fülle weiterer aktueller und hochinteressanter Vorträge speziell für Geschäftsführer und Unternehmer. Die Teilnahmegebühr inkl. Mittagessen und Pausengetränken beträgt 99,- Euro zzgl. MwSt.
Weitere Infos unter www.gmbhchef.de.
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Mai 20, 2009 von mbartz
Informationen rund um die GmbH, wertvolle Tipps fürs Business, entspanntes Networking: Auch im vierten Jahr war der GmbH-Geschäftsführer-Tag des Wirtschaftsmagazins gmbhchef wieder ein voller Erfolg.
Bonn, 20.5.2009. Mehr als 120 Teilnehmer informierten sich am 19. Mai 2009 in der Bad Godesberger Stadthalle über aktuelle Fragen rund um die Geschäftsführung einer GmbH. Zwar ist die Wirtschaftskrise inzwischen in der Region angekommen, doch zeigten sich Teilnehmer und Referenten trotzdem relativ optimistisch. „Bonn und die Region Rhein-Sieg sind seit Jahren eine Wachstumsregion“, so Kurt Schmitz-Temming, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK Bonn/Rhein Sieg: „Bei den Gewerbeanmeldungen und auch bei den Arbeitslosenzahlen steht die Region im Vergleich sehr gut da.“
Auf der Messe- und Kongressveranstaltung traten acht Referenten an, das Publikum umfassend über aktuelle Rechts- und Steuerfragen rund um die GmbH zu informieren und in ihren Vorträgen hilfreiche Tipps für die tägliche Praxis im Unternehmen zu geben. Auf dem Programm standen Themenkomplexe wie Haftungsrisiken nach der GmbH-Reform, Unternehmensnachfolge, Vergütung von Geschäftsführern, Verhalten bei einer Betriebsprüfung und Fragen der Mittelstandsfinanzierung.
In diesem Jahr findet noch ein weiterer GmbH-Geschäftsführer-Tag mit diesen und weiteren Themen für die Region Düsseldorf statt: Termin ist der 16. Juni 2009.
Weitere Informationen und Anmeldung unter www.gmbhchef.de.

GmbH-geschäftsführer-Tag 2009
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April 14, 2009 von mbartz
Die Finanzmarktkrise hat massiv auf die Realwirtschaft durchgeschlagen. Welche Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung sich dennoch bieten, erfahren Unternehmer auf dem 2. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 6. Mai 2009 in Köln.
Immer wieder klagen Unternehmen darüber, dass Banken Kredite verweigern. Andererseits zielen viele Krisenbekämpfungsmaßnahmen der Bundesregierung darauf ab, die Kreditversorgung des Mittelstands sicherzustellen. Mit welchen Finanzierungsanforderungen der Banken müssen mittelständische Unternehmen heute rechnen? Ist der Finanzierungsbedarf der regionalen Wirtschaft gesichert? Diese und mehr Fragen beantwortet Rainer Virnich, Leiter Zentrale Firmenkunden Köln und Bonn bei der Sparkasse KölnBonn, auf dem 2. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 6. Mai 2009 im Kölner Maternushaus.
Neben diesem Thema bietet die Veranstaltung eine Fülle weiterer aktueller und speziell für GmbH-Geschäftsführer und Unternehmer hochinteressanter Vorträge. Die Teilnahmegebühr inkl. Mittagessen und Pausengetränken beträgt 129,- Euro zzgl. MwSt. Weitere Infos unter www.gmbhchef.de.
Schlagworte: finanzierung, geschäftsführung, gmbhchef, krise, Messe, Mittelstand, networking, Tagung, unternehmesnachfolge, unternehmesreform
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April 1, 2009 von mbartz
Wenn die Betriebsprüfer des Finanzamts sich bei einer GmbH anmelden, sollte der Geschäftsführer gut vorbereitet sein. Worauf es den Prüfern ankommt, erfahren GmbH-Chefs auf dem 2. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 6. Mai 2009 in Köln.
Als Folge der stetig zunehmenden Verschuldung des Staates müssen Steuerzahler sich darauf einstellen, dass der Fiskus konsequenter als bisher die Steuern eintreibt. Davon werden auch GmbH-Unternehmen nicht verschont bleiben. Welche Prüfungsschwerpunkte legen die Betriebsprüfer bei einer GmbH? Wie sind insbesondere Leistungsvergütungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern zu vereinbaren, wenn verdeckte Gewinnausschüttungen vermieden werden sollen?
Diese Fragen beantwortet Dipl.-Volkswirt Ulrich Lichtinghagen, Rechtsanwalt bei DHPG Dr. Harzem und Partner KG, Bergisch Gladbach, auf dem 2. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 6. Mai 2009 im Kölner Maternushaus.
Neben diesem Thema bietet die Veranstaltung eine Fülle weiterer aktueller und speziell für GmbH-Geschäftsführer hochinteressanter Vorträge. Die Teilnahmegebühr inkl. Mittagessen und Pausengetränken beträgt 129,- Euro zzgl. MwSt. Weitere Infos unter www.gmbhchef.de.
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März 11, 2009 von mbartz
Am 6. Mai 2009 richtet das Wirtschaftsmagazin gmbhchef zum zweiten Mal den GmbH-Geschäftsführer-Tag in Köln aus. Eine breite Palette interessanter Themen und Kontakte rund um die GmbH erwartet die Teilnehmer dieser Tagungs- und Messeveranstaltung für GmbH-Geschäftsführer aus der Region.
GmbH-Reform, Unternehmensfinanzierung trotz Wirtschaftskrise, Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer, Nachfolgeplanung in der GmbH nach der Erbschaftsteuerreform – Themen, die den Geschäftsführern von GmbHs zur Zeit unter den Nägeln brennen. Aber oft mangelt es ihnen an Zeit, sich in der Vielzahl der Themen auf verschiedenen Veranstaltungen weiterzubilden. Deshalb ist das Programm des GmbH-Geschäftsführer-Tags gezielt darauf zugeschnitten, die Geschäftsführer komprimiert an einem Tag von 9.00 bis 17.00 Uhr mit wichtigen Informationen zu aktuellen Themen und mit Handlungsempfehlungen rund um die erfolgreiche Führung ihrer GmbH zu versorgen.
In diesem Jahr erwarten die Teilnehmer nach einem einführenden Grußwort durch den Wirtschaftsdezernenten der Stadt Köln, Dr. Norbert Walter-Borjans, acht Vorträge á 35 Minuten. „Rund um die Rechtsform ‚GmbH’ rankt sich eine Fülle interessanter Urteile und neuer Gesetze. Daher haben wir in diesem Jahr ein besonders breites Spektrum an Themen“, so Dr. Hagen Prühs, Chefredakteur des gmbhchef-Magazins.
So steht der Komplex „Neue Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Gesellschafter nach der GmbH-Reform“ auf dem Programm. Dabei wird es unter anderem um die Erweiterung des Zahlungsverbots für Geschäftsführer in der Krise der GmbH gehen. Weitere Vortragsthemen sind „Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer steuersicher vereinbaren“ und „Die Unternehmensnachfolge in der GmbH“. Immer wieder spannend auch das Thema „Die GmbH in der Betriebsprüfung – Womit Sie als Geschäftsführer rechnen müssen“. Am Puls der Zeit dürften die Organisatoren des 2. Kölner GmbH-Geschäftsführer-Tags zudem mit dem Thema „Mittelstandsfinanzierung trotz Finanz-/Wirtschaftskrise“ sein. Als Referenten konnten wieder hochkarätiger Experten aus Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Finanzinstituten gewonnen werden.
Auch in diesem Jahr wird der GmbH-Geschäftsführer-Tag wieder im Kölner Maternushaus stattfinden. Der Vorteil neben der verkehrsgünstigen Lage und den ansprechenden Räumlichkeiten liegt in der direkten Verbindung von Vortragssaal und Ausstellungsräumlichkeiten. Denn neben den Fachvorträgen erwartet die Teilnehmer eine begleitende Messe. Bis zu 30 Unternehmen aus der Region werden über ihre Dienstleistungen und Produkte informieren – viele von ihnen mit einem direkten Bezug zu den Seminarthemen. „Mit dem Konzept unterscheiden wir uns ein Stück weit von klassischen Seminaren, weil wir einen direkten Kontakt zwischen Teilnehmern und Dienstleistern schaffen. Davon profitieren Teilnehmer wie Aussteller gleichermaßen“, so Dr. Hagen Prühs.
Ab 16.00 Uhr haben dann die Besucher Gelegenheit für individuelle Gespräche mit den Referenten und fürs Networking mit ihren Geschäftsführer-Kollegen aus anderen Unternehmen bei einem Glas Bier oder Wein.
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeit unter www.gmbhchef.de.
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