Archiv für April 2008

„Info-Anspruch des Gesellschafters“ Kein zwingender Verlust beim Ausscheiden aus der Gesellschaft

April 24, 2008

Beruft sich der Geschäftsführer einer GmbH bei der gerichtlichen Erzwingung des Informationsanspruchs des Gesellschafters darauf, dass der vollstreckende Gläubiger nachträglich seine Stellung als Gesellschafter verloren habe, wird er mit diesem Einwand im Vollstreckungsverfahren nicht gehört.

Der GmbH-Gesellschafter hat von Gesetzes wegen gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in die Bücher und geschäftlichen Unterlagen. Dieser Informationsanspruch soll den Gesellschafter nicht nur in Stand setzen, seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung verantwortungsbewusst und sachgerecht auszuüben, sondern auch seine eigenen Interessen zu wahren. Vor allem kann dieser Anspruch im Vollstreckungsverfahren auch durchgesetzt werden.

Im Streitfall war die das Vollstreckungsverfahren betreibende Gläubigerin die Gesellschafterin der Schuldnerin, einer GmbH. Das Landgericht stellte auf Antrag der Gläubigerin fest, dass die GmbH verpflichtet ist, der Gläubigerin Einsicht in bestimmte, näher bezeichnete Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als die GmbH dieser Verpflichtung nicht nachkam, betrieb die Gläubigerin gegen die GmbH das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die GmbH wandte ein, die Gläubigerin sei aufgrund von Beschlüssen aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden, sodass ihr daher kein Informationsanspruch mehr zustehe.

Die Vollstreckung ist jedoch rechtmäßig durchgeführt worden, wie das Oberlandesgericht München (Az. 31 Wx 082/07) entschieden hat. Der Einwand der GmbH, die Gläubigerin habe zwischenzeitlich ihre Gesellschafterstellung verloren, sodass ihr der zugesprochene Informationsanspruch nicht mehr zustehe, sei im Verfahren der Zwangsvollstreckung unbeachtlich. Der GmbH stehe in einem solchen Fall nur der Weg der Klage gegen die Vollstreckung offen. Für eine solche Vollstreckungsgegenklage hat das OLG München jedoch klargestellt, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils nicht zwingend zum unmittelbaren Verlust des Informationsanspruchs des Gesellschafters führe.

Die Erfüllung des Informationsanspruchs der GmbH-Gesellschafter kann der GmbH-Chef nur dann verweigern, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Über eine solche Verweigerung hat jedoch nicht der Geschäftsführer, sondern die Gesellschafterversammlung zu befinden. Die Feststellungslast für die die Verweigerung rechtfertigenden Tatsachen und für das Bestehen des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses trägt im Informationserzwingungsverfahren die Gesellschaft.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem GmbH-Ratgeber „GmbH-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten“ von Dr. Hagen Prühs, erschienen beim VSRW-Verlag, Bonn. Der Ratgeber kann für 25,90 € unter Tel. 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de bestellt werden

GmbH-Geschäftsführer und ihr Dienstwagen

April 21, 2008

Die Dienstwagenüberlassung an einen GmbH-Chef ist regelmäßig Gegenstand der Finanzrechtsprechung. Fehlende oder unklare Vereinbarungen im Anstellungsvertrag im Hinblick auf den Nutzungsumfang bei beruflich oder privat veranlassten Fahrten sowie mangelhaft geführte Fahrtenbücher sorgen schnell für Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Auch die Abzugsfähigkeit von Kosten in Verbindung mit dem Betriebs-Pkw ist häufig unklar.

Wer sich bei diesem Thema auf dem Laufenden halten und so das Risiko von Steuernachzahlungen vermeiden möchte, dem empfehlen wir die Teilnahme am 3. GmbH-Geschäftsführer-Tag am 24.6.2008 im Maritim Hotel Bonn für nur 75 €. Von 8 bis 18 Uhr referieren Experten aus verschiedenen Bereichen über aktuelle Themen rund um die GmbH, wie der Unternehmensnachfolge im Zuge der Erbschaftsteuerreform, angesagten Finanzierungsformen, einem wirksamen Datenschutz u.a.

Weitere Informationen unter www.gmbhchef.de

Steuerurteile zwingen zum akkuraten Fahrtenbuch

April 9, 2008

Beanstandet das Finanzamt Aufzeichnungen über Pkw-Fahrten, wird der Privatanteil pauschal festgelegt. Nur sorgfältige Nachweise verhindern großzügige Schätzungen.

Erfüllt das geführte Fahrtenbuch nicht die strengen Anforderungen des Finanzamts, wird der Privatanteil bei Selbstständigen und Arbeitnehmern pauschal und meist zu hoch besteuert. Daher sollte der Gegenbeweis über die tatsächlich angefallenen Kosten und Touren mittels Fahrtenbuch formal korrekt erfolgen, auch wenn das auf Dauer äußerst lästig ist. Doch werden die Eintragungen anschließend nicht anerkannt, war die ganze Arbeit umsonst. Finanzbeamte durchleuchten ganz genau, ob das vorgelegte Fahrtenbuch auch ordnungsgemäß geführt worden ist. Diese streng formale Haltung des Fiskus hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt. Wollen Berufstätige ihre Fahrten steuerlich optimal absetzen, sollten sie diese Rechtsprechung beachten.

Zur Abgrenzung der dienstlichen von den privaten Fahrten im Steuerrecht ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zwingend nötig. Das setzt vollständige und fortlaufende Aufzeichnungen voraus. Zudem muss es zur Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben insbesondere zeitnah geführt werden. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Fahrtenbuch erst im Nachhinein anhand von Notizzetteln und Terminkalender erstellt wird, selbst wenn die Angaben stimmen (BFH, Az. VI R 27/05). Keine Anerkennung finden auch gerundete Kilometer-Angaben (BFH, Az. VI B 65/04) oder Kopien (BFH, Az. IV R 62/04). Werden Aufzeichnungen nur für einen Teil des Jahres gemacht, ist das an sich ordnungsgemäße Fahrtenbuch von vornherein ungeeignet, geltend gemachte berufliche Strecken zu belegen (BFH, Az. VIII B 33/06).

Aufzeichnungen mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms genügen nicht. Denn am eingegebenen Datenbestand können problemlos nachträgliche Änderungen vorgenommen werden (BFH, Az. VI R 64/04). Korrekturen sind nur dann zulässig, wenn sie im Fahrtenbuch ordnungsgemäß dokumentiert sind. Daher genügen Eintragungen in eine Excel-Tabelle nicht den gesetzlichen Anforderungen (BFH, Az. V B 197/05). Handelsübliche Softwareprodukte berücksichtigen diese Belegpflicht.

Das Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Exkursionen Angaben zu Datum, Ziel, Reisegrund und für jede einzelne Fahrt den Gesamtkilometerstand des Pkws enthalten. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird (BFH, Az. VI R 87/04).

Bietet der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung keine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, darf das Finanzamt die Privatfahrten pauschal mit einem Prozent vom Bruttolistenpreis (einschließlich Umsatzsteuer) besteuern. Dabei müssen die Beamten aber als Billigkeitsmaßnahme eine Deckelung berücksichtigen. Hiernach dürfen maximal die Jahreskosten für den Pkw als Bemessungsgrundlage dienen, sonst käme es zu einer Übermaßbesteuerung.

Weitere Tipps zum Thema „Steuern sparen für Autofahrer“ finden Interessierte im gleichnamigen Ratgeber von Dr. Hagen Prühs, erschienen beim VSRW-Verlag, Bonn. Das Buch kann für 19,80 Euro unter Tel. 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de bestellt werden.

„Erbschaftsteuer“ Geschenke über „Umwege“ sind steuerlich kritisch

April 9, 2008

Wird Vermögen über mehrere Personen übertragen, können Freibeträge optimal genutzt werden. Bei solchen Kettenschenkungen unterstellt das Finanzamt jedoch oft Gestaltungsmissbrauch.

Gelangen Präsente erst auf Umwegen an die gewünschte Zielperson, spart das oft Erbschaftsteuer. Denn dann können Freibeträge ausgeschöpft werden, die bei direkten Zuwendungen nicht greifen. Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts liegt jedoch ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn auf diese Weise lediglich Steuervorteile erzielt werden sollen und es ansonsten keinen Grund für diesen Umweg gibt (Az. 1 K 268/2004). Hintergrund einer solchen Kettenschenkung sind die bei nahen – im Gegensatz zu entfernten – Verwandten geltenden höheren Freibeträge. Dieses Sparmodell wird künftig weiter zunehmen, da die anstehende Erbschaftsteuerreform drastisch anziehende Freibeträge für den engen Familienkreis, für die übrigen Angehörigen hingegen höhere Steuerbelastungen vorsieht.

Ein klassischer Fall der bekannten Gestaltung sind auch Geschenke an den Lebensgefährten, die über das gemeinsame Kind laufen. Ein Partner gibt dem Nachwuchs Geld, welches dieser anschließend seinem anderen Elternteil schenkt. Da hier eine enge verwandtschaftliche Verbindung besteht, kommt ein hoher Freibetrag zum Einsatz. Die steuerlich ungünstige direkte Übergabe an den Lebensgefährten kann so vermieden werden. Fast schon ein Klassiker ist ebenso die Übergabe des hälftigen Vermögens an den Ehepartner. Anschließend schenken beide Elternteile an den Nachwuchs und beanspruchen dabei gleich zwei Kinderfreibeträge von derzeit 205.000 € und künftig 400.000 €.

Einen Gestaltungsmissbrauch nimmt das Finanzamt insbesondere dann an, wenn die Mittelsperson in Bezug auf das erhaltene Vermögen keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Nur wenn dem Dritten schriftlich das Recht eingeräumt wurde, eine weitere Schenkung vorzunehmen, akzeptiert das Finanzamt die zweifache Übertragung. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Grundsatzfrage sind die Ausgestaltung der Verträge sowie die hiermit erkennbar angestrebten Ziele der Parteien.

Wird der Mittelsperson Vermögen zugewendet, das diese erst nach Wochen oder gar Monaten an den Endempfänger verschenkt, kann eher von seiner Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden. Liegen keine offiziellen schriftlichen Verpflichtungen vor, wonach Geld oder Immobilien zwingend weiterzugeben sind, hat das Finanzamt wenig Anhaltspunkte, um einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Informationsdienst „Steuerzahler-Tip“. Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn, wo er unter 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de angefordert werden kann, zur Probe kostenlos und unverbindlich.

3. GmbH-Geschäftsführer-Tag in Bonn/Rhein-Sieg

April 3, 2008

Vor zwei Jahren gestartet entwickelt sich der jährlich stattfindende GmbH-Geschäftsführer-Tag für Bonn/Rhein-Sieg, ausgerichtet vom Wirtschaftsmagazin gmbhchef und dem VSRW-Verlag, mehr und mehr zu einer festen Größe in der Region.  In diesem Jahr geht die Veranstaltung in die dritte Runde. Am 24.6.2008 haben GmbH-Geschäftsführer und Interessierte erneut Gelegenheit, sich im Rahmen von Vorträgen über aktuelle Themen u.a. in den Bereichen GmbH-Recht, Steuern, Finanzierung und Marketing zu informieren und so praktische Tipps für ihren Geschäftsalltag zu gewinnen.   Nach bewährtem Schema werden die Referenten auch in diesem Jahr von hochkarätigen Beratungshäusern der Stadt Bonn und des Kreises gestellt. Namentlich sind dies Experten der DHPG, der Sparkasse KölnBonn, der Creditreform Bonn, der Agentur Laycom, der Firma topsnet und der Kanzlei Meyer-Köring v.Danwitz Privat. Wie schon im letzten Jahr haben die Teilnehmer auch diesmal in den Pausen Gelegenheit, sich an den Infoständen regionaler Betriebe, deren Produkte und Dienstleistungen auf mittelständische GmbHs zugeschnitten sind, Anregungen für die eigene Praxis zu holen und Kontakte zu knüpfen. Geschäftsführer des VSRW-Verlags und Chefredakteur des gmbhchef Dr. Prühs: „ Mit dieser Kombination aus Fortbildung und Messecharakter heben wir uns von klassischen Seminaren ab. Wie bieten ein „Plus“ an Information, von dem Aussteller wie Teilnehmer gleichermaßen profitieren und das gerne wahrgenommen wird.“ Neu in diesem Jahr: Unmittelbar im Anschluss an einen Vortrag besteht die Möglichkeit zum Meinungsaustausch zwischen Referent und Zuhörerschaft. „Auf diese Weise wollen wir noch gezielter auf Fragen der Teilnehmer, die von allgemeinem Interesse sind, eingehen“, so Dr. Prühs.  Stattfinden wird der 3. GmbH-Geschäftsführer-Tag erneut im Maritim Bonn, von 9 bis 18 Uhr. Kosten: 75 € zzgl. MwSt. Weitere Infos unter www.gmbhchef.de.