Archiv für Mai 2008

Presse und Öffentlichkeitsarbeit im Mittelstand

Mai 20, 2008

Für Konzerne und große Firmen ist Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine Selbstverständlichkeit. Sie verfügen hierfür in der Regel sogar über eigene Abteilungen. Stiefmütterlich wird dieses Thema hingegen in kleinen und mittelständischen Unternehmen behandelt: Hier ist Pressearbeit zumeist Chefsache und im hektischen Tagesgeschäft bleibt kaum Zeit, um Kontakte zu den Medien aufzubauen und diese mit Informationen – etwa über ein neues Produkt oder eine neue Dienstleitung – zu versorgen. Dabei kann gute PR-Arbeit gerade in kleineren Betrieben dazu beitragen, das Geschäft kräftig anzukurbeln.

Wie viel sich mit Pressearbeit erreichen lässt und wie man diese überzeugend und ohne großen Zeitaufwand gestaltet, erläutert Markus Schnurpfeil, Geschäftsführer der Bonner PR-Agentur Laycom, beim 3. GmbH-Geschäftsführer-Tag in Bonn/Rhein-Sieg am 24.6.2008 im Maritim Hotel Bonn. Neben diesem Thema bietet die Veranstaltung eine Fülle weiterer aktueller und hochinteressanter Vorträge speziell für Geschäftsführer und Unternehmer. Die Teilnahmegebühr inkl. Mittagessen und Pausengetränken beträgt 75 Euro zzgl. MwSt. Weitere Infos unter www.gmbhchef.de.

„Einkommensteuer“ Börsenverluste lassen sich nicht mehr vererben

Mai 20, 2008

Mit dem Tod endet die Einkommensteuerpflicht. Dann noch bestehende Verluste konnten von den Erben weiter genutzt werden. Das war jahrzehntelang gängige Praxis. Damit ist es jetzt vorbei. Soweit sich rote Zahlen beim Verstorbenen nicht ausgewirkt haben, verpufft das Minus steuerlich endgültig, so der Tenor vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs.

Diese Änderung in der Rechtsprechung hat gravierende praktische Auswirkungen für Familien. So lassen sich realisierte Börsenverluste nicht vererben und im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 streicht die Bank angesammelte Minusposten am Todestag.

Bis zum Tod ungenutzte Verluste sind bei Erbfällen ab dem 13.3.2008 nicht übertragbar. Bis dahin gewähren die Richter Vertrauensschutz, weil die neue ungünstige Rechtsprechung einer Gesetzesänderung gleichkommt und daher erst mit Wirkung für die Zukunft gilt. Generell müssen die Erben zuerst die Steuererklärung für den Verstorbenen einreichen. Kommt der Bescheid, können sie verbleibende Verluste nur in den Altfällen auf die eigene Steuererklärung übertragen und saldieren.

Der binnen Jahresfrist realisierte Spekulationsverlust ist nur mit gleichartigen Gewinnen und keinen anderen Einkünften verrechenbar. Somit lassen sich Börsenverluste deutlich schlechter nutzen als etwa das Minus aus Haus oder Firma. Daher schieben viele Anleger noch nicht verbrauchte Spekulationsverluste aus alter Zeit vor sich her, diese dürfen nämlich in der Zukunft abgesetzt werden. Das Finanzamt konserviert das ungenutzte Potenzial und zieht es automatisch von später deklarierten Spekulationsgewinnen mit Wertpapieren oder Immobilien ab. Stirbt nun der Anleger, bleibt der Verlustvortrag auf Dauer ungenutzt in den Steuerakten. Das führt dann dazu, dass die Erben hohe Abgaben für den Verstorbenen auf Mieten oder Zinsen zahlen müssen und die Spekulationsverluste mangels Verrechnung außen vor bleiben.

Mit der Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer ab Neujahr 2009 wirken sich Börsenverluste bei der Steuer viel häufiger aus, weil die Spekulationsfrist gestrichen wird. Dafür ist das realisierte Minus unter der Abgeltungsteuer erstmals mit Zinsen und Dividenden und damit besser verrechenbar. Die Banken halten die roten Zahlen über alle Jahre hinweg in einem neuen Verlustverrechnungstopf fest. Insoweit fällt dann auf positive Kapitaleinnahmen keine Abgeltungsteuer an. Stirbt der Kunde, verpufft der Restbetrag im Topf. Noch gravierender wirkt sich die neue Regelung bei Aktien aus. Hier dürfen realisierte Verluste im Gegensatz zu allen anderen Wertpapieren nur Aktiengewinne ausgleichen. Insoweit ist die Wahrscheinlichkeit ungenutzter Minusposten deutlich höher. Die Banken setzen diese Sonderregel über einen zweiten Verlustverrechnungstopf extra für Aktien um. Der wird dann mit dem Tod ebenfalls geschlossen.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Informationsdienst „Steuerzahler-Tip“. Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn, wo er zur Probe kostenlos und unverbindlich unter 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de angefordert werden kann.

„Betriebsmittel-Überlassung“ Steuersparmodell: Arbeitnehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt bei Pkw-Vermietung an seine (Arbeitgeber-) GmbH

Mai 20, 2008

Der Bundsfinanzhof hat ein Steuersparmodell „abgesegnet“: Der Arbeitnehmer kann sich seinen Pkw vom Finanzamt mitfinanzieren lassen. Er „spart“ ganze 19% vom Anschaffungsneupreis (brutto). Bei einem Pkw mit einem Bruttopreis von 59.500 € macht das satte 9.500 € aus, so dass ihn der Wagen selbst nur 50.000 € kostet. Und das mit einem ganz einfachen „Trick“: Er überlässt seinem Arbeitgeber (z.B. einer GmbH) seinen eigenen Pkw. Das ist ein entgeltlicher Vorgang. Das Ganze spielt sich auf der Ebene der Umsatzsteuer ab: Durch diese Pkw-Überlassung wird der Arbeitnehmer selbst zum Unternehmer. Er kann daher dafür die im Bruttopreis enthaltene Umsatzsteuer (derzeit die genannten 19% aus den Anschaffungskosten) als Vorsteuer abziehen. Dergestalt können z.B. GmbH-(Gesellschafter)Geschäftsführer ihren „Schnitt machen“. Aber nicht nur diese, sondern jeder Arbeitnehmer. Und noch erfreulicher: Das Ganze gilt nicht nur für die Überlassung eines Pkw, sondern für die Überlassung von Betriebsmitteln generell.

Sollte das Finanzamt dem widersprechen, kann auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007 (Aktenzeichen V R 77/059) verwiesen werden, das die beschriebene Steuerspargestaltung ausdrücklich gebilligt hat.

Doch ganz so „easy“, wie es auf den ersten Blick anmutet, ist das nicht, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung ein paar „Knackpunkte“ beachten müssen: Der Vertrag muss klarstellen, dass die Vermietung an den Arbeitgeber auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung des Arbeitnehmers erfolgt (und nicht auf diejenige des Arbeitgebers). Der Vertrag sollte auch abgekoppelt von dem Anstellungsvertrag geschlossen werden. Ferner muss der Mietzins marktüblich sein. Schließlich sollte ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an dieser Gestaltung im Vertrag festgeschrieben sein, denn sonst droht im Rahmen der Einkommensteuer ein „Bumerang“: Einkommen- bzw. lohnsteuerlich könnte der Vorgang zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Ob der Bundesfinanzhof dieses Kriterium tatsächlich in Betracht ziehen würde, hat er noch nicht entschieden. Sollte Arbeitslohn zu bejahen sein, ist das Ganze ein Rechenexempel: Bringt der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Betriebsmittels mehr als die Besteuerung der daraus resultierenden Einnahmen als Arbeitslohn?

Mehr zu diesem oder ähnlichen Themen finden Interessierte in der Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“. Diese erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn. Ein Probeheft kann kostenlos und unverbindlich unter der Telefonnummer 0228-951240 oder per E-Mail bei buch@vsrw.de angefordert werden.