Archiv für Juli 2008

„Abgeltungsteuer“ Einmal Erben und zweimal Steuern zahlen

Juli 23, 2008

Wertpapiere im Nachlass sind erbschaft- und einkommensteuerpflichtig. Diese Doppelbelastung wirkt ab 2009 mit anderen Effekten.

Geerbtes und verschenktes Kapital erfasst das Finanzamt stets mit dem aktuellen Wert, unabhängig davon, ob der Besitzerwechsel noch vor oder erst nach der Erbschaftsteuerreform erfolgt. Angesetzt werden aktuelle Kurse von Wertpapieren sowie Guthabenstände auf Konten nebst aufgelaufener Zinsen. Die Neubesitzer müssen dann noch einmal in die Tasche greifen, auf die anschließend kassierten Kapitaleinnahmen fällt Einkommen- und auf die realisierten Gewinne ggf. Spekulationssteuer an. Dies ist derzeit bei geerbten Wertpapieren kaum problematisch.

Mit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer ab 2009 ändert sich dies grundlegend. Insbesondere durch den Wegfall der Spekulationsfrist versteuert der Nachkomme Kursgewinne zweimal, die zuvor beim Verstorbenen angefallen sind. Zwar werden die Anschaffungsdaten unter der Abgeltungsteuer weiterhin auf die neuen Besitzer transferiert, sodass ein Todesfall kurz nach dem Jahreswechsel kaum betroffen ist.

Beim anschließenden Verkauf durch den Erben fällt dann aber Abgeltungsteuer auf den Gewinn an, der sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen Erlös und den ehemaligen Kaufpreisen des Verstorbenen ergibt. Den bis zum Tod aufgelaufenen Buchgewinn unterwirft das Finanzamt komplett zum aktuellen Börsenkurs der Erbschaftsteuer. Selbst wenn die Depotwerte anschließend nicht weiter steigen, wird der enthaltene Kursgewinn bei Fälligkeit oder Verkauf mit 25% Abgeltungsteuer belegt.

Inwieweit sich die über die kommenden Jahre aufbauende Doppelbesteuerung zu einer Belastung entwickelt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Kinder und Enkel müssen auf geerbtes Kapitalvermögen nach der Erbschaftsteuerreform aufgrund ansteigender Freibeträge künftig weniger Abgaben zahlen. Lebensgefährte, Neffen und andere entfernt Verwandte hingegen zahlen wegen anziehender Tarife deutlich mehr. Hier wird es dann deutlich teurer, wenn auf Buchgewinne mehr Erbschaft- und anschließend auch noch Abgeltungsteuer anfallen.

Ein Entrinnen gibt es nicht. Banken melden dem Fiskus automatisch die Bestände am Todestag und ab 2009 aufgrund einer neuen Vorschrift erstmals auch verschenkte Wertpapiere. Da haben Finanzbeamten keine Probleme, Steuer auf aktuelle Bestände festzusetzen. Dies umfasst neben den Gewinnen auch beim Vorbesitzer aufgelaufene, aber noch nicht ausgeschüttete rechnerische Zinsen bis zum Todestag. Die fließen in die Bemessungsgrundlage für Erbschaftsteuer ein; daher melden Banken diese Einnahmen neben den Guthabenständen Cent-genau. Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Informationsdienst „Steuerzahler-Tip“. Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn, wo er zur Probe kostenlos und unverbindlich unter 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de angefordert werden kann.

Übergangene Erben: Enterbte sparen durch Abwarten kräftig Steuern

Juli 4, 2008

Gehen Kinder, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bei der Testamentseröffnung leer aus, verbleibt ihnen zumindest ein Pflichtteil. Den Anspruch sollten die Enterbten nicht voreilig anmelden, denn das Gesetzgebungsverfahren bzgl. der Erbschaftsteuerreform wird wohl erst im Herbst 2008 abgeschlossen werden können. Sicher scheint nach derzeitigem Kenntnisstand zu sein, dass die genannten Personen deutlich höhere Freibeträge werden nutzen können. Sie sollen für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € steigen, für Enkel von 52.000 € auf 200.000 €, für Ehegatten von 307.200 € und für eingetragene Lebenspartner von 5.200 € auf 500.000 €. Auf den künftig geringeren steuerpflichtigen Wert sinkt auch noch die Progression.

Bei diesen Aussichten lohnt es sich also, mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs noch ein paar Monate zu warten. Dieser errechnet sich aus der Hälfte dessen, was es im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geben würde. Da der Anspruch steuerlich wie Bargeld behandelt wird, droht durch die Novelle auch keine höhere Bemessungsgrundlage, wie das etwa bei Immobilien zu erwarten ist.

Beim Pflichtteil müssen die testamentarisch eingesetzten Erben ausrechnen, welchen Wert die Hinterlassenschaft insgesamt hat und daraus dann den Geldanspruch ableiten. Hier greift nun der zeitliche Gestaltungsspielraum. Denn der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar zivilrechtlich bereits mit dem Erbfall, steuerlich aber erst mit seiner Geltendmachung. Hierzu bleiben immerhin drei Jahre Zeit. Bis dahin können die Erben schon mal den wahren Wert des kompletten Nachlasses ermitteln. Tritt dann die Steuerreform in Kraft, wird der Pflichtteilsanspruch offiziell angemeldet und beim Finanzamt der höhere Freibetrag ausgenutzt.

Mit der förmlichen Geltendmachung des Anspruchs auf den Pflichtteil können sich Enterbte drei Jahre Zeit lassen. Deutlich schneller lässt sich die Neugier befriedigen, was denn am Ende rausspringen könnte. Hierzu kann als erster Schritt nach dem Todesfall ein bloßes Auskunftsersuchen an die Erben über den Bestand des Nachlasses gerichtet werden. Das verschafft einen Überblick darüber, was dem leer ausgehenden Verwandten überschlägig zusteht. Ist die Wertermittlung schwierig, müssen die Erben sogar ein Gutachten dazu einholen, etwa bei Firmen oder Mietobjekten. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass, dem Pflichtteilsberechtigten entstehen dadurch also keine finanziellen Nachteile.

Dieses Ersuchen ist aus Sicht des Fiskus noch nicht steuerschädlich. Hilfreich ist es daher, in diesem Auskunftsersuchen an die Erben darauf hinzuweisen, dass es sich noch nicht um die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs handelt. Erst nach der Antwort hierauf und nach Inkrafttreten der Steuerreform wird über die Höhe der Ansprüche offiziell entschieden.

Dabei sollten noch wenig bekannte Klippen umschifft werden: Der Steueranspruch entsteht bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung. Was anschließend passiert, hat auf die Höhe der Bemessungsgrundlage keine Auswirkung mehr. Wer also pauschal seinen gesetzlichen Pflichtteil fordert und sich danach mit weniger zufrieden gibt, muss dennoch den vollen Wert des gesetzlichen Maximalanspruchs versteuern.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Buch „Erben und Vererben – Grundwissen zum Erbrecht“ von Dr. Helmut Schuhmann, erschienen beim VSRW-Verlag Bonn. Das Buch kann für 19,80 € unter Tel. 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de bestellt werden.

Impulse für GmbH-Geschäftsführer – 3. GmbH-Geschäftsführer-Tag in Bonn/Rhein-Sieg

Juli 4, 2008

Die rund 150 Teilnehmer des 3. GmbH-Geschäftsführer-Tags lauschten gespannt, als Klaus Altendorf, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der DHPG Dr. Harzem & Partner KG mit seinem Vortrag über die bevorstehende Neuordnung der Erbschaftsteuerbewertung den fachlichen Teil des 3. GmbH-Geschäftsführer-Tags in Bonn/Rhein-Sieg am 24.6.2008 im Bonner Maritim Hotel einläutete. Es folgten Referate zu den Themen GmbH-Finanzierung, Forderungsmanagement, Public Relations, Virenschutz sowie der steuerlichen Bewertung von Firmenwagen. Die Referenten, allesamt hochkarätige Fachleute aus der regionalen Wirtschaftsszene, informierten in jeweils 45-minütigen Vorträgen anschaulich und praxisnah über die aktuellen Entwicklungen und verzichteten dabei auf lästige Fachsimpeleien. Rhetorisch gekonnt setzten sie selbst komplexe Sachverhalte anschaulich in Szene und sorgten bisweilen für willkommene Erheiterung. So wies etwa Rolf Dickmann, Leasingexperte der Sparkasse KölnBonn, auf eine entsprechend Nachfrage das Publikum darauf hin, dass man heutzutage selbst eine Kuhherde leasen könne.

In den Pausen wurde fleißig Networking betrieben. Außerdem sorgte Veronika Prühs, Medienberaterin aus dem Hause des Veranstalters, dem VSRW-Verlag, mit viel Charme und einer schwungvollen Verlosung für eine gelungene Abwechselung zu dem geistreichen Vortragsstoff.

Dr. Hagen Prühs, Geschäftsführer des VSRW-Verlags und Allrounder für alle Lebenslagen einer GmbH, führte gekonnt souverän durch die Veranstaltung und hob in seiner Moderation immer wieder den Vorteil der regionalen Ausrichtung hervor: Wer im Anschluss an einen Vortrag Informationsbedarf habe, finde in seiner unmittelbaren Nachbarschaft einen kompetenten Ansprechpartner. Denn die Experten kämen allesamt aus der Region. Auch der Austausch der Teilnehmer untereinander sei viel ergiebiger und persönlicher, verbinde sie doch der Wirtschaftsstandort Bonn/Rhein-Sieg oder mitunter sogar der gleiche Tennisclub. Last but not least habe sich den vor Ort ansässigen Unternehmen, die auf dem 3. GmbH-Geschäftsführer-Tag mit einem Stand vertreten waren, die Möglichkeit geboten, ihre Dienstleistungen und Produkte potenziellen Kunden aus der Region vorzustellen – getreu dem Motto „All business is local“. Gewiss ein Slogan mit Zukunft.