Archiv für September 2008

Die GmbH im neuen Gewand

September 26, 2008

Die neuen GmbH-Vorschriften bringen Erleichterungen für Gründer, aber auch Haftungsverschärfungen für Geschäftsführer und Gesellschafter.

Das lange Ringen um die künftige Gestaltung der Rechte und Pflichten von Geschäftsführern und Gesellschaftern, der Beurteilung von Gesellschafterdarlehen in der Krise, der Möglichkeiten beim Anteilserwerb sowie vielen anderen Aspekten rund um die GmbH hat ein Ende. Nachdem jetzt auch der Bundesrat die Änderungen abgesegnet hat, steht einer Verabschiedung des neuen Gesetzes Ende Oktober nichts mehr im Wege.

Wir möchten, dass Sie nicht unvorbereitet mit dem neuen Regelwerk, das zahlreiche, bisweilen komplexe Abweichungen zum bisherigen Rechtsstand mit sich bringt, konfrontiert werden. Zu diesem Zweck haben wir zwei Buchklassiker aus unserem Hause neu aufgelegt, die die GmbH-Reform in all ihren Facetten berücksichtigt: „GmbH-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten“, 4. Auflage (24,80 €, ca. 200 Seiten) und „GmbH-Gesellschafter: Rechte und Pflichten“, 3. Auflage (24,80 €, ca. 250 Seiten).

Für alle, die darüber nachdenken, eine GmbH zu gründen, sowie deren Berater empfiehlt sich der Titel „Die GmbH-Gründung – nach der GmbH-Reform 2008“ (24,80 €, ca. 110 Seiten), der u.a. zahlreiche Muster für die wichtigsten Verträge und Vereinbarungen bei der Gründung einer GmbH sowie jede Menge wertvolle Tipps bereithält.

Die GmbH-Gründung – nach der GmbH-Reform 2008

Die GmbH-Gründung – nach der GmbH-Reform 2008

Alle drei Titel erscheinen unmittelbar nachdem das Gesetz in Kraft getreten ist und können schon heute unter Tel. 0228 95124-0, www.vsrw.de oder E-Mail: buch@vsrw.de bestellt werden.

Sachbezugsfreigrenze: Benzingutschein an Arbeitnehmer über festen Betrag

September 17, 2008

Nur bei echten „Sachbezügen“, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, greift die monatliche Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) in Höhe von 44 €. Diese Steuerprivilegierung gilt nicht für Bezüge „in Geld“ , also beispielsweise auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Gutschein zum Bezug einer bestimmten Ware zu einem festen Betrag überlässt. Dies hat das FG München mit Entscheidung vom 26.11.2007 bekräftigt.

Diese Grenze darf auch nicht um einen einzigen Euro überschritten sein; sonst ist der Sachbezug bzw. sind die Sachbezüge vom ersten Cent an steuerpflichtig. Allerdings fallen nach § 37b EStG pauschal besteuerte Sachbezüge an Arbeitnehmer nicht negativ ins Gewicht.

Beispiel: Die GmbH schenkt ihrem Geschäftsführer monatlich einen Tankgutschein zum Bezug von Normal-Benzin zum Preis von 20 €. Dies wird steuerlich so beurteilt, als hätte die GmbH dem Geschäftsführer monatlich einen 20-€-Schein geschenkt. Die Geldzuwendung ist damit voll steuerpflichtig. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Tankgutschein auf eine bestimmte Literangabe lauten würde, die umgerechnet den Betrag von 44 € nicht überschreitet. Diese Zuwendung bliebe lohnsteuerfrei

Quelle: VSRW-Verlag, Bonn http://www.vsrw.de

Ansparabschreibung: Mobilität des Wirtschaftsguts unerlässlich

September 17, 2008

Ein Unternehmer erfüllt bereits dann nicht die formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung, wenn sich aus der Bezeichnung des (anzuschaffenden) Wirtschaftsguts in der Buchführung nicht ergibt, dass es sich um ein „bewegliches“ Wirtschaftsgut handelt. Dies ergibt sich aus einem rechtskräftigen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.9.2007.

Im Streitfall war der Kläger erst Einzelunternehmer und betrieb einen Kfz-Handel. Später vermietete er das Betriebsgrundstück an eine GmbH, an der er zu 90% beteiligt war. Damit bestand eine Betriebsaufspaltung. Laut seiner Buchführung plante er auf dem Grundstück den Bau einer „Leichtbauhalle (mobile Leichtbauhalle – fliegender Bau)“ und beanspruchte dafür eine Ansparrücklage in Höhe von 170.000 DM (Anschaffungskosten: 340.000 DM; damalige Ansparrücklage maximal 50%). Schon angesichts der Höhe der Investition hatte das Finanzamt Zweifel daran, ob es sich um ein „mobiles“ (bewegliches) Wirtschaftsgut handelt. Alles deute darauf hin, dass in den Bau einer großen Leichtbauhalle investiert werden sollte, die mit dem Boden fest verankert ist – also um ein unbewegliches Wirtschaftsgut, für deren geplante Anschaffung keine Ansparabschreibung beansprucht werden kann.

Achtung: Auch die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung, der sog. Investitionsabzugsbetrag, setzt die geplante Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts voraus.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Bezeichnung in der Buchführung lasse nicht den Rückschluss auf ein bewegliches Wirtschaftsgut zu. Die Bezeichnung „Fliegender Bau“ sei nur baurechtlicher Natur und besage nichts über die steuerlich erforderliche Qualifikation als „bewegliches“ Wirtschaftsgut. Eine geplante Halle dieser Größenordnung müsse regelmäßig fest mit dem Boden verankert sein. Daher sei von einem unbeweglichen Wirtschaftsgut auszugehen, da der Kläger die Mobilität der Halle nicht weiter konkretisiert habe.

Nach altem Recht muss das Investitionsvorhaben „bewegliches Wirtschaftsgut“ der Art nach vom Unternehmer näher im Rahmen der Buchführung konkretisiert sein. Dies gilt auch nach neuem Recht für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags – allerdings mit dem Unterschied, dass der Unternehmer das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Finanzamt im Rahmen seiner Steuererklärung einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen muss (§ 7g Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Quelle: www.vsrw.de

Anrechnung des Geschäftsführergehalts auf die Pensionszahlungen bei Weiterarbeit im Ruhestand

September 17, 2008

GmbH-Chefs vor allem mittelständischer Unternehmen arbeiten häufiger auch noch nach dem Erreichen des Pensionsalters für ihre GmbH als Geschäftsführer weiter. Dafür gibt es meist handfeste praktische Gründe: Mitunter ist ein Angehöriger als potenzieller Nachfolger „noch nicht so weit“ oder es ist erst einmal kein geeigneter Amtsnachfolger in Sicht. Steuerlich kann zum Problemfall werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Erreichen des Pensionsalters zweimal „kassiert“, zum einen seine laufende Geschäftsführervergütung wegen der fortgeführten Amtsführung und zum anderen noch seine Pension.

Ein solcher steuerlicher Konfliktfall hatte mittlerweile auch den Bundesfinanzhof erreicht und ist aktuell von den obersten Finanzrichtern in ausführlichen Leitsätzen mit Urteil vom 5.3.2008 entschieden worden. Die Quintessenz dieser Entscheidung, die Ihnen und Ihrem Berater wichtige Orientierungspunkte für eine steuerlich wasserdichte Gestaltung gibt, finden Sie untenstehend. Insbesondere ist hier zu überlegen, ob Sie sich vor der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit über eine Abfindung Ihre Pension auszahlen lassen und beizeiten eine klare Abrede darüber treffen, um steuerlich nicht wegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) anzuecken. Auch andere Alternativgestaltungen und ihre Steuerfolgen sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Berater durchsprechen.

Die zentralen Aussagen der BFH-Entscheidung vom 5.3.2008 sind:

1. Die Zusage der Altersversorgung muss nicht vom Ausscheiden aus dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis vertraglich abhängig gemacht sein, damit körperschaftsteuerlich kein Schaden (vGA) eintritt. Das heißt: Pensionszahlungen und eine nach dem Ruhestand fortgeführte Geschäftsführertätigkeit gegen Entgelt schließen sich nicht grundsätzlich aus.

2. Bei Weiterarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erreichen des Pensionsalters würde aber ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter normalerweise verlangen, dass die fortlaufenden Geschäftsführerbezüge auf die Versorgungsleistung angerechnet werden. Mit anderen Worten: Gleichzeitig voll weiterbezahlte Geschäftsführerbezüge und Versorgungsleistungen schließen sich steuerlich aus.

Quelle: www.gmbhchef.de